Einsatz von Leiharbeitern aus Osteuropa: Rechtliche Rahmenbedingungen in Deutschland 

In den letzten Jahren hat die Leiharbeit in Deutschland einen Aufschwung erlebt. Vor allen in der produzierenden Gewerbe, Medizinbranche, Logistik und Transport. Leiharbeitern aus Osteuropa sind zu einem festen Bestandteil des deutschen Arbeitsmarktes geworden.

Was bedeutet eigentlich Leiharbeit?

Zeitarbeit ist eine Form der temporären Beschäftigung, bei der ein Dritter zwangsläufig als Vermittler für die Arbeitnehmer auftreten muss. Bei dieser Form der Beschäftigung gibt es ein Unternehmen, das auf der Suche nach Zeitarbeitskräften ist. Ein Arbeitsvermittler, der seine Mitarbeiter an das Unternehmen, das Zeitarbeitskräfte sucht, verleiht. Und Arbeitnehmer, die für das Unternehmen arbeiten und vom Arbeitgeber, der in diesem Fall die Arbeitsagentur ist, ein Gehalt erhalten. Gleichzeitig behalten sich die Arbeitsvermittler das Recht vor, ihre Mitarbeiter im Laufe der Zeit an verschiedene Unternehmen auszuleihen.

Die Zeitarbeit wird durch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz geregelt.

Rechtliche Rahmenbedingungen für Leiharbeitern aus Osteuropa

Die deutsche Gesetzgebung trägt der Schutzwürdigkeit dieser Arbeitnehmer Rechnung. So wurde zunächst die gewerbliche Zeitarbeit verboten. Doch dann kam es zu einer Änderung des Gesetzes über die Arbeitnehmerüberlassung. Mit dieser Änderung wurde die Zeitarbeit nicht mehr verboten, sondern sozialverträglich geregelt. Sie bot den Leiharbeitnehmern Schutz.

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz zielt darauf ab, die Ausbeutung von Leiharbeitern aus Osteuropa zu verhindern. Es ist umfassend an das Recht der Europäischen Union angelehnt.

Kernelemente des Arbeitnehmerüberlassungsrechts:

  1. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetzt (AÜG) sieht eine Höchstdauer von 18 Monaten vor. Die Grenze gilt für beide Seiten. Weder die Agentur darf den Arbeitnehmer länger als 18 Monate in demselben Unternehmen belassen. Auch das Unternehmen darf den Arbeitnehmer nicht länger als 18 Monate arbeiten lassen. Und die Stelle kann dauerhaft mit verschiedenen Leiharbeitnehmern besetzt werden.
  2. Das AÜG sieht die Möglichkeit von Kollektivverträgen vor. Damit haben die Parteien die Freiheit, einen Kollektivvertrag abzuschließen. Sie müssen aber darauf achten, dass die Überlassung nur vorübergehend ist. Wenn Entleiher nicht an Tarifverträge gebunden sind, werden sie durch einen Dienst- oder Arbeitsvertrag abgeschlossen.
  3. Das Personalleasinggesetz fördert und regelt den Grundsatz der Gleichstellung. Leiharbeitnehmer müssen die gleichen Bedingungen und die gleiche Behandlung erfahren wie Festangestellte. Das Unternehmen ist verpflichtet, dies zu gewährleisten. Und die Arbeitsagentur ist verpflichtet, den gleichen Lohn für die gleiche Stelle zu zahlen.
  4. Im Rahmen eines Kollektivvertrags sind jedoch Zugeständnisse möglich. Aber auch mit einem solchen Kollektivvertrag darf der Lohn des Leiharbeiters nicht unter den vom Staat festgelegten Mindestlohn fallen.
  5. Die Unternehmen sind verpflichtet, den Arbeitnehmern alle Arbeitsbedingungen und Verpflichtungen klar mitzuteilen. Auch die Einhaltung von Gesundheits- und Sicherheitsstandards ist gesetzlich vorgeschrieben. Und sie ist entscheidend für ein gesundes Arbeitsumfeld für Leiharbeitnehmer aus Osteuropa.
  6. Das Zeitarbeitsagentur muss für die Einstellung von Leiharbeitern aus Osteuropa lizenziert sein. Und wenn die Lizenz abläuft oder verlängert wird, ist sie verpflichtet, das Unternehmen zu informieren.

Die Einhaltung des rechtlichen Rahmens ist von besonderer Bedeutung. Die Nichteinhaltung des Personalleasing-Gesetzes kann schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen. Dazu gehören Geldstrafen sowie ein Verbot, in Zukunft Leiharbeitnehmer zu beschäftigen.

Die Unternehmen müssen sich der Bedeutung dieser Vorschriften bewusst sein, wenn sie ein erfolgreiches und faires Arbeitsumfeld gewährleisten wollen.

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