Was Sie dazu wissen sollten

In vielen Branchen wird nicht nur tagsüber, sondern auch nachts gearbeitet. Für Arbeit in den Nachtstunden sieht das Gesetz einen Zuschlag zum Grundgehalt vor. Hier erfahren Sie Näheres, was Sie im Hinblick auf Nachtarbeitszuschläge beachten müssen.

Was zählt als Nachtarbeit?

Gemäß dem Arbeitszeitgesetz gilt eine Tätigkeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr, sofern sie mehr als zwei Stunden ausgeübt wird, als Nachtarbeit. Für Bäckereien und Konditoreien gilt eine Tätigkeit zwischen 22 Uhr und 5 Uhr als Nachtarbeit. Oft wird in der Industriellen Fertigung, Automobilindustrie, Lebensmittelindustrie rund um die Uhr gearbeitet.

Zu beachten ist: Tarifvertragliche Regelungen, die einen Nachtzuschlag bereits ab 20 Uhr vorsehen, sind möglich.

Ist ein Lohnzuschlag für Nachtarbeit verpflichtend?

In § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz ist festgelegt, dass Arbeitgeber – soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen – den Arbeitnehmern für die nachts geleisteten Arbeitsstunden entweder eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag zum Bruttoentgelt gewähren muss. Grundsätzlich haben Arbeitgeber also die Wahl, ob sie die Nachtarbeit mit Freizeit ausgleichen oder dem Arbeitnehmer einen Lohnzuschlag bezahlen.

Wenn für Ihre Branche bzw. für Ihren Betrieb ein Tarifvertrag gilt, welcher den Ausgleich für Nachtarbeit regelt, so ist die dortige Regelung für den Arbeitgeber verbindlich.

Definition „Nachtarbeitnehmer“

Einen gesetzlichen Anspruch auf einen Nachtzuschlag haben nur diejenigen Beschäftigten, die als „Nachtarbeitnehmer“ einzustufen sind. Nachtarbeitnehmer im Sinne des Arbeitszeitgesetzes sind Arbeitnehmer, die entweder regelmäßig Nachtarbeit in Wechselschicht verrichten oder an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr Nachtarbeit leisten.

Wer also nur einmalig oder nur wenige Male im Jahr nachts arbeitet, gilt nicht als „Nachtarbeitnehmer“ im Sinne des Gesetzes und hat somit keinen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung eines Nachtzuschlags.

Wie hoch muss der Nachtzuschlag sein?

Das Arbeitszeitgesetz verlangt einen „angemessenen“ Zuschlag, wenn Nachtarbeit geleistet wird. Als „angemessen“ in diesem Sinne gilt in der Regel ein Nachtzuschlag in Höhe von 25 Prozent des Bruttostundenlohns. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (BAG, Urteil vom 09.12.2015, Az. 10 AZR 423/14). Bei Dauernachtarbeit ist ein Zuschlag von 30 Prozent des Bruttostundenlohns als angemessen zu werten.

Für die Arbeit zwischen 0 Uhr und 4 Uhr gilt ein Lohnzuschlag von 40 Prozent als angemessen.

Bei Nachtdiensten, die für den Arbeitnehmer weniger belastend sind als die Arbeit tagsüber, darf der Lohnzuschlag geringer ausfallen – zum Beispiel bei nächtlichen Bereitschaftsdiensten.

Zu beachten ist: Wenn die Höhe der Nachtzuschläge tariflich geregelt ist, sind die dortigen Regelungen verbindlich.

Sind tarifvertragliche Differenzierungen bei Nachtzuschlägen erlaubt?

Teilweise sehen Tarifverträge unterschiedliche bzw. gestaffelte Zuschläge für Nachtarbeit vor. Unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes sind tarifliche Differenzierungen bei der Höhe der Zuschläge aber nur dann rechtmäßig, wenn es einen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung gibt und dieser Grund aus dem Tarifvertrag heraus erkennbar ist.

So hat beispielsweise das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass eine tarifliche Regelung, die unterschiedlich hohe Zuschläge für unregelmäßige und regelmäßige Nachtarbeit vorsieht, rechtens sein kann, sofern ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung vorliegt (BAG, Urteil vom 22.02.2023, Az. 10 AZR 332/20). In dem vom BAG entschiedenen Fall wurde den Beschäftigten, die nur unregelmäßig nachts arbeiten, ein höherer Zuschlag pro Nachtstunde gezahlt. Damit sollte ihr Nachteil der geringeren Planbarkeit des nächtlichen Arbeitseinsatzes ausgeglichen werden.

Gibt es dagegen keinen sachlichen Grund für die Differenzierung, ist eine Unterscheidung nicht gerechtfertigt. Dazu folgendes Beispiel aus der Rechtsprechung: Gemäß einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts verstößt eine tarifvertragliche Regelung, die für Nachtschichtdienste einen geringeren Lohnzuschlag als für Nachtarbeit außerhalb des Schichtsystems vorsieht, gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil durch eine solche Regelung Beschäftigte in Nachtschicht gegenüber Mitarbeitern, die Nachtarbeit außerhalb eines Schichtsystems leisten, benachteiligt werden. Eine solche Differenzierung ist demzufolge ungerechtfertigt (BAG, Urteil vom 14.12.2023, Az. 10 AZR 394/20). Dem Kläger wurde im vorliegenden Fall ein Anspruch auf Zahlung des höheren Nachtzuschlags zugesprochen.

Steuerliche Aspekte

Zuschläge für Nachtarbeit sind gemäß § 3b Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei, wenn sie 25 Prozent des Grundlohns nicht übersteigen. Hinsichtlich der Arbeit zwischen 0 Uhr und 4 Uhr können Zuschläge von bis zu 40 Prozent des Grundlohns steuerfrei bleiben. Die Regelung in § 3b EStG bezieht sich auf einen Grundlohn von maximal 50 Euro pro Stunde. Die Steuerfreiheit von Nachtzuschlägen gemäß § 3b EStG gilt für die Arbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr.

Haben Sie noch Fragen zu Nachtzuschlägen? Wir helfen Ihnen gerne.

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